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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für B2B

Allgemeine Verkaufsbedingungen
Anwendbar im nationalen und internationalen Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
 
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Verkaufsbedingungen“) gelten für alle Kaufverträge (nachfolgend auch „Lieferungen“) und Dienst- und Werkverträge (nachfolgend auch „Vertragsleistung“) zwischen der Firma Another Mondaen, Inhaber Dennis Dean Fischer (nachfolgend: „Another Mondaen“) und dem Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.
1.2. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, Another Mondaen hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Another Mondaen eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Another Mondaen maßgebend.
1.4. Rechte, die Another Mondaen nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Verkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
1.5. Zur Wahrung der Schriftform im Sinne dieser Verkaufsbedingung genügt die Übermittlung per Telefax, E-Mail oder vergleichbarer elektronischer Textformen.

 
2. Vertragsschluss
2.1. Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind.
2.2. Der Mindestbestellwert beträgt EUR 300,00 netto pro Lieferung.
2.3. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Beschreibungen der Vertragsprodukte aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Vertragsprodukte dar.
2.4. Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von Another Mondaen durch eine textförmliche Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Das Schweigen von Another Mondaen auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für Another Mondaen nicht verbindlich.
2.5. Another Mondaen übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Another Mondaen hat das Recht, von einem Vertrag zurück zu treten, wenn die Lieferfähigkeit von Vorlieferanten nicht gegeben ist oder der Vorlieferant Insolvenzantrag stellt.

 
3. Lieferung; Leistungsausführung; Lieferfristen; Verzug
3.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung DAP Incoterms® 2020 an die von dem Besteller angegebene Adresse, jedoch mit der Maßgabe, dass Another Mondaen erst ab einem Mindestbestellwert von EUR 600,00 netto für die Versandkosten aufkommt.
3.2. Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung von Another Mondaen maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung von Another Mondaen. Design- und Formänderungen der Vertragsprodukte bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind.
3.3. Another Mondaen ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Besteller zumutbar ist.
3.4. Die Vereinbarung von Lieferfristen bedarf der Textform. Lieferfristen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3.5. Eine Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch Another Mondaen, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung etwaiger vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung sowie der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung etwaiger sonstiger Mitwirkungshandlungen des Bestellers.
3.6. Vereinbarte Lieferfristen sind eingehalten, wenn Another Mondaen bis zu ihrem Ablauf die Vertragsprodukte an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt oder der Besteller die Verweigerung der Abnahme angekündigt hat. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung von Another Mondaen.
3.7. Another Mondaen haftet nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung ihrer Leistungen, soweit diese Umstände auf höherer Gewalt oder sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen beruhen, die Another Mondaen nicht zu vertreten hat. Hierunter fallen bspw. Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Wetter, Überschwemmungen, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen oder Ausgangssperren, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Epidemien, Pandemien, Verzögerungen bei der Erteilung etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche/hoheitliche Maßnahmen oder Verbote (z.B. Sanktionen, Embargos oder sonstige exportkontrollrechtliche Vorschriften) oder für die unvorhergesehene Zunahme des Beschaffungsrisikos. Ein solches Ereignis stellt auch die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch einen der Vorlieferanten von Another Mondaen dar. Bei solchen Ereignissen verlängern sich die Lieferfristen automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig die notwendigen Informationen unverzüglich zukommen lassen und die vertraglichen Verpflichtungen im guten Glauben nach den veränderten Umständen anpassen. Dauert die Behinderung länger als 45 Tage an, sind beide Vertragsparteien berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.
3.8. Wegen einer Verzögerung der Lieferung ist der Besteller nur unter der Voraussetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, dass die Verzögerung von Another Mondaen zu vertreten ist.
3.9. Sofern der Besteller mit Another Mondaen einen Rahmenvertrag über künftige Lieferungen mit Vertragsprodukte über eine längere Laufzeit abgeschlossen hat und der Besteller die Vertragsprodukte nicht rechtzeitig abruft, ist Another Mondaen nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Vertragsprodukte zu liefern und in Rechnung zu stellen, vom Vertrag zurückzutreten oder, falls der Besteller schuldhaft gehandelt hat, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
3.10. Der Besteller ist verpflichtet, unbeschadet der Regelung in Ziffer 6, die Vertragsprodukte bei Lieferung auf äußerlich erkennbare Schäden zu untersuchen sowie etwaige Schäden gegenüber dem Transportunternehmen, welches die Lieferung durchführt, anzuzeigen und sich eine entsprechende schriftliche Bestätigung ausstellen zu lassen. Kommt der Besteller dieser Pflicht nicht nach, ist er gegenüber Another Mondaen zum Ersatz der daraus resultierenden Schäden verpflichtet.
Soweit nicht anders vereinbart, räumt Another Mondaen dem Besteller an etwaig zu übergebenden Zeichnungen und Daten eine einfache, zeitlich befristete, ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Vertragsleistung erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Besteller ohne Zustimmung von Another Mondaen nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergeben.
3.12. Another Mondaen ist berechtigt, die Ausführung der Vertragsleistungen durch Subunternehmer zu erbringen.
3.13. Ist im Einzelfall eine Vertragsleistung durch den Besteller abzunehmen, erfolgt die Abnahme durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls oder durch Ingebrauchnahme der Vertragsleistung durch den Besteller. Bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels darf der Besteller die Abnahme nicht verweigern.
3.14. Another Mondaen ist nach Vertragsschluss zu einer Änderung der Vertragsleistung nur verpflichtet, wenn sich die Vertragsparteien über eine Anpassung der Vergütung und etwaig vereinbarter Leistungsfristen geeinigt haben.

 
4. Gefahrübergang
4.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Vertragsprodukte geht gemäß DAP Incoterms® 2020 auf den Besteller über.
4.2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so kann Another Mondaen den Ersatz des entstandenen Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt pro Verzugstag 0,5 % des Nettopreises der Lieferung, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der Lieferung. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben den Vertragsparteien vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Vertragsprodukte geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät.

 
5. Preise
5.1. Es gilt der vereinbarte Preis in EURO, der sich aus der Auftragsbestätigung ergibt, zuzüglich Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer sowie die Kosten für die Verpackung sind nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
5.2. Erhält der Besteller keine Auftragsbestätigung oder enthält diese keine Preisangaben, gilt die bei Lieferung jeweils gültige Preisliste.
5.3. Another Mondaen ist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu einer Preisanpassung berechtigt:
5.3.1. Another Mondaen ist berechtigt, die von dem Besteller zu zahlenden Preise entsprechend der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Berechnung des vereinbarten Preises maßgeblich sind. Die Anpassung erfolgt nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB.
5.3.2. Die Gesamtkosten setzen sich aus folgenden relevanten Kostenarten zusammen: Kosten für den Bezug von Roh-stoffen und von Energie, Lohnkosten, Transportkosten, Zölle, Steuern und öffentliche Abgaben sowie Kosten von Vorlieferanten.
5.3.3. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preis-ermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich die Gesamt-kosten erhöhen oder absenken.
5.3.4. Steigerungen bei einer Kostenart (z.B. Rohstoffkosten) dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung her-angezogen werden, in dem keine Senkung anderer Kostenarten (z.B. Energiekosten) eintritt.
5.3.5. Bei der Senkung von Kostenarten sind von Another Mondaen die Preise zu ermäßigen, soweit diese Senkungen nicht durch Steigerungen bei anderen Kostenarten ausgeglichen werden.
5.3.6. Another Mondaen wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach den für den Besteller ungünstigeren Maßstäben berechnet werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
5.3.7. Eine Änderung des Preises wird Another Mondaen dem Besteller mindestens vier Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen.
5.3.8. Das Preisanpassungsrecht von Another Mondaen gilt nicht für Lieferungen oder Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden.
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat die Zahlung des Bruttopreises wie folgt zu erfolgen:
6.1.1. Bis zu einem Kaufpreis von EUR 5.000,00 netto ist der Kaufpreis in voller Höhe sofort nach Lieferung und Zugang einer Rechnung zur Zahlung fällig;
6.1.2. Ab einem Kaufpreis von EUR 5.000,01 netto sind 50% des Netto-Kaufpreises nach Zugang einer Anzahlungsrechnung, die restlichen 50% sind 10 Tage nach Lieferung und Zugang einer Schlussrechnung zur Zahlung fällig.
6.2. Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn Another Mondaen über den Betrag verfügen kann.
6.3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist Another Mondaen berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§§ 247, 288 Abs. 2 BGB)) zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche und Rechte bleibt vorbehalten.
6.4. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist Another Mondaen berechtigt, auf sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Zahlung zu verlangen, auch wenn diese noch nicht fällig sind.
6.5. Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller außerdem nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6.6. Another Mondaen ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen von Another Mondaen durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt entsprechend, wenn der Besteller die Bezahlung offener Forderungen von Another Mondaen verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen von Another Mondaen bestehen.

7. Gewährleistung
7.1. Für die Rechte des Bestellers bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Verkaufsbedingungen nichts anderes bestimmt ist.
7.2. Another Mondaen gewährleistet, dass die Vertragsprodukte bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen (§ 434 Abs. 2 BGB) nach Maßgabe der im Einzelfall mit dem Besteller getroffenen Vereinbarungen entsprechen.
7.3. Darüber hinaus stehen dem Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu bei
a) Montagefehlern (§ 434 Abs. 4 BGB) oder
b) bei Lieferung einer anderen als der geschuldeten Sache (§ 434 Abs. 5 BGB).
7.4. Die Gewährleistung von Another Mondaen für objektive Anforderungen an die Vertragsprodukte (§ 434 Abs. 3 BGB) wird beschränkt
a) durch wirksame Vereinbarungen über die subjektiven Anforderungen im Sinne von Ziffer 2, welche – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall – gegenüber objektiven Anforderungen stets vorrangig sind; und
b) durch die Bestimmungen in nachfolgender Ziffer 5.
7.5. Die Vertragsprodukte entsprechen den objektiven An-forderungen, wenn sie
a) eine Beschaffenheit aufweisen, die der Besteller unter Berücksichtigung der öffentlichen Äußerungen erwarten kann, die von Another Mondaen, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
b) der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entsprechen, die oder das Another Mondaen dem Besteller vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
c) mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Besteller erwarten kann.
d) Im Übrigen wird die Gewährleistung von Another Mondaen für objektive Anforderungen an die Vertragsprodukte, insbesondere für die gewöhnliche Verwendung und die übliche Beschaffenheit ausgeschlossen.
7.6. Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten durch den Besteller setzt voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist, insbesondere die gelieferten Vertragsprodukte bei Erhalt überprüft und Another Mondaen offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar waren, unverzüglich nach Erhalt der Vertragsprodukte schriftlich anzeigt. Versteckte Mängel hat der Besteller Another Mondaen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen, bei offenkundigen Mängeln und Mängeln, die bei einer ordnungsgemäßen Prüfung erkennbar waren, nach Lieferung bzw. bei versteckten Mängeln nach Entdeckung erfolgt, wobei zur Fristwahrung der Eingang der Anzeige bzw. der Rüge bei Another Mondaen maßgeblich ist. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Another Mondaen für den betreffenden Mangel ausgeschlossen. Der Besteller hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an Another Mondaen in Textform zu beschreiben.
7.7. Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, ist Another Mondaen berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der unberechtigten Mängelrüge trifft.
7.8. Bei Mängeln der Vertragsprodukte ist Another Mondaen nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Vertragsproduktes berechtigt. Another Mondaen ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7.9. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, wenn der Besteller zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande wäre oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Vertragsprodukte gezeigt hat.
7.10. Befindet sich der Vertragsgegenstand nicht am Liefer-ort, trägt der Besteller alle zusätzlichen Kosten, die Another Mondaen dadurch bei der Behebung von Mängeln entstehen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch.
7.11. Nicht als Sachmangel sind, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall, darüber hinaus an-zusehen:
a) Der natürliche Verschleiß;
b) Beschaffenheiten der Vertragsprodukte oder Schäden, die nachweislich nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung, Pflege oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen;
c) Beschaffenheiten der Vertragsprodukte oder Schäden, die nachweislich aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Vertragsprodukte außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen.
d) Mängel oder Schäden, die nachweislich auf die Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung, von An-wendungsvorgaben oder Warnhinweisen von Another Mondaen zurückzuführen sind.
7.12. Another Mondaen haftet nicht für die Beschaffenheit der Ware im Hinblick auf die Verarbeitung oder die Auswahl der Materialien, wenn der Besteller eine vom Leistungsangebot von Another Mondaen abweichende Konstruktion oder ein anderes Material vorgegeben hat.
 
8. Schutzrechte
8.1. Der Besteller muss Another Mondaen unverzüglich über bekannt werdende Verletzungen von Schutzrechten informieren und Another Mondaen bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützen.
8.2. Gewährleistungsansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten bestehen nur, wenn ein Schutzrecht verletzt worden ist, das in der Bundesrepublik Deutschland angemeldet wurde.
8.3. Ansprüche des Bestellers wegen der Verletzung von Schutzrechten sind ausgeschlossen, soweit der Besteller die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn Another Mondaen die Vertragsprodukte nach Spezifikation oder Anweisungen des Bestellers oder nach den vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen hergestellt hat.
9. Haftung
9.1. Die vertragliche Haftung von Another Mondaen auf Schadenersatz im Rahmen der Gewährleistung setzt in jedem Falle ein schuldhaftes Verhalten (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus, auch wenn das Gesetz (insbesondere nach CISG im Rahmen des internationalen Geschäftsverkehrs) eine verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung vorsieht. Die zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) bleibt hiervon unberührt.
9.2. Auf Schadensersatz haftet Another Mondaen – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Another Mondaen, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Another Mondaen jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
9.3. Die sich aus Ziffer 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflicht-verletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden Another Mondaen nach gesetzlichen Vor-schriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Vertragsprodukte übernommen wurde und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Man-gel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn Another Mondaen die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
9.5. Bei Produktfehlern haftet Another Mondaen nur entsprechend dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Umfang für Rückruf- oder Serviceaktionen. Another Mondaen haftet nicht für freiwillige oder nicht verhältnismäßige Rückruf- oder Serviceaktionen des Bestellers; solche liegen insbesondere dann vor, wenn eine ordnungsgemäße Warnung (erforderlichenfalls mit Aufforderung zur Nichtbenutzung oder Stilllegung der Vertragsprodukte) die Verwender der Vertragsprodukte in die Lage versetzt hätte, sich selbst (erforderlichenfalls mit Unterstützung zur Durchführung von Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen auf eigene Kosten) zu schützen.
 
10. Verjährung
10.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3, §§ 444, 445a bis 445c, 478 BGB).
10.2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsprodukte beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Be-stellers gemäß Ziffer 2 Satz 1 und Ziffer 9.2 Satz 2 lit. a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Die gelieferten Vertragsprodukte bleiben bis zu deren vollständiger Bezahlung Eigentum von Another Mondaen.
11.2. Darüber hinaus bleibt Another Mondaen Eigentümer der gelieferten Vertragsprodukte bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Besteller und Another Mondaen.
11.3. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsprodukte (nachfolgend auch „Vorbehaltsware“) für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Another Mondaen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Another Mondaen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an Another Mondaen zu leisten. Weitergehende Ansprüche von Another Mondaen bleiben unberührt. Der Besteller hat Another Mondaen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
11.4. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen, die Another Mondaen nicht gehören, zu einer einheitlichen Sache verbunden, so erwirbt Another Mondaen Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise mit anderen Sachen verbunden, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Besteller an Another Mondaen bereits jetzt anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache. Another Mondaen nimmt diese Übertragung an. Die Regelungen dieser Ziffer 4 gelten entsprechend, wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird.
11.5. Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs zu veräußern. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Another Mondaen gefährdenden Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Another Mondaen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Another Mondaen zu informieren und an den Maßnahmen von Another Mondaen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken.
11.6. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungsbetrags inklusive der Umsatzsteuer mit sämtlichen Nebenrechten an Another Mondaen ab. Another Mondaen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von Another Mondaen gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Another Mondaen zu leisten.
11.7. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Another Mondaen abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Another Mondaen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Another Mondaen abzuführen.
11.8. Another Mondaen kann die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung sowie die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Another Mondaen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt wird.
11.9. Another Mondaen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, bestehende Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Another Mondaen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Another Mondaen.
11.10. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung nach dieser Ziffer 11 nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Another Mondaen hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um Another Mondaen unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

 
12. Rücktritt; Vertragsaufhebung
12.1. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Another Mondaen unbeschadet von sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechten berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
12.2. Der Besteller hat Another Mondaen oder deren Beauftragten nach Erklärung des Rücktritts unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen zu gewähren und diese herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann Another Mondaen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zur Befriedigung der fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet.
12.3. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen.
12.4. Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziffer 12 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.

13. Schutzrechte
13.1. Stellt der Besteller Another Mondaen Designs, Logos, Slogans, Markenzeichen oder sonstige Kennzeichen zur Verfügung (nachfolgend „Kunden-Zeichen“), gilt Folgendes:
13.1.1. Der Besteller räumt Another Mondaen an den Kunden-Zeichen das nicht ausschließliche, unwiderrufliche, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, die Kunden-Zeichen in dem Umfang zu nutzen, der zum Zweck der Ausführung der Vertragsleistung erforderlich ist. Hiervon ist insbesondere das Recht umfasst, die Kunden-Zeichen in andere Produkte zu integrieren, zu ändern, zu bearbeiten oder andere Umgestaltungen vorzunehmen.
13.1.2. Der Besteller gewährleistet, dass die Benutzung der Kunden-Zeichen durch Another Mondaen zum Zweck der Ausführung der Vertragsleistung keine Markenrechte, Urheberrechte, Lizenzen, Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt.
13.1.3. Sofern Another Mondaen aufgrund der Nutzung von Kunden-Zeichen von einem Dritten in An-spruch genommen wird, ist der Besteller, sofern er die Pflichtverletzung zu vertreten hat, verpflichtet, Another Mondaen von diesen Ansprüchen freizustellen.
13.2. Erstellt Another Mondaen für den Besteller Designs, Logos, Slogans, Markenzeichen oder sonstige Kennzeichen, ist Another Mondaen berechtigt, diese in gleicher oder abgeänderter Form für andere Kunden zu verwenden.

 
14. Geheimhaltung
14.1. Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche ihm über Another Mondaen zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
14.2. Der Besteller wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

 
15. Anwendbares Recht; Gerichtsstand
15.1. Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu Another Mondaen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.2. Sofern im internationalen Geschäftsverkehr, d.h. gegenüber Bestellern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung findet, werden Fragen, die Gegenstände betreffen, die in diesem Übereinkommen nicht geregelt sind oder die nicht nach seinen Grundzügen entschieden werden können, nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland entschieden. Dies gilt nicht für die Vorschriften betreffend den Lieferantenregress gemäß §§ 445a bis 445c, 478 BGB, die im internationalen Geschäftsverkehr keine Anwendung finden.
15.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung herrührenden Ansprüche ist der Sitz von Another Mondaen. Another Mondaen ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.

16. Schlussbestimmungen
16.1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Another Mondaen möglich.
16.2. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und von Another Mondaen ist der Sitz von Another Mondaen

 
Stand: Januar 2023

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